Allgemeine Geschäftsbedingungen der Onyx Rohr- und Kanal-Service GmbH für alle Dienstleistungen im Bereich der Entleerung, Reinigung und Überprüfung von Fettabscheidern sowie der Entsorgung von Inhalten von Fettabscheidern (AGB Fett)

1. Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die Grundlage eines Angebots, Auftrags, Gegenstand des Vertrages und unserer Tätigkeit sind unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fett (AGB Fett) und unsere jeweils aktuelle Preisliste.

(2) Die Regelungen eines Angebots gehen bei einem darauf begründeten Auftrag diesen AGB Fett in der Rangfolge vor. Im Einzelfall können Zusatzbedingungen ergänzend als Vertragsbestandteil im gegenseitigen Einvernehmen hinzutreten.

(3) Geschäftsbedingungen (GB) des Auftraggebers haben grundsätzlich keine Gültigkeit für den erteilten Auftrag. Abweichungen von dieser Regelung haben nur Geltung, wenn diese im Einzelfall ausgehandelt und von uns schriftlich bestätigt worden sind. Falls sich die Geschäftsbedingungen von Auftraggeber und Onyx widersprechen, bzw., wenn die Auftraggeber-GB Sachverhalte regeln, die in unseren AGB nicht geregelt sind, sollen die gesetzlichen Regelungen gelten.

2. Ausführungstermine und -fristen, Stillstandzeiten

(1) Die Vereinbarung von Ausführungsterminen findet ausschließlich über die Onyx-Einsatzzentrale statt.

(2) Angaben zu Ausführungsterminen und -fristen sind unverbindlich, es sei denn, ein Ausführungstermin wurde ausdrücklich schriftlich oder per Email vereinbart.

(3) Ereignisse höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Umstände, wie z. B. Krieg, innere Unruhen, Streik oder hoheitliche Maßnahmen, Naturgewalten, wie insbesondere Witterungseinflüsse, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Pandemien, o. ä., die Onyx an der Ausführung hindern, verlängern den Ausführungstermin oder die entsprechende Frist um die Dauer der Verhinderung bzw. berechtigen zum Rücktritt vom Vertrag. Sollte eine Verzögerung aus anderen als den vorgenannten Gründen vorliegen, so hat uns der Vertragspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.

(4) Verzögern sich hingegen unsere Leistungen aus Gründen, welche durch den Auftraggeber zu vertreten sind, so hat dieser die daraus resultierenden Nachteile bzw. Kosten zu tragen. Dies gilt sowohl für das Stillstehen der Einsatzgeräte (Stillstandzeiten), als auch für etwaige zusätzliche Leistungen, mit welchen wir während der Ausführung vertraglicher Leistungen beauftragt wurden.

3. Einsatz von Subunternehmern

Onyx ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Dritte hinzuzuziehen, sofern hierdurch ein gleichhoher

Ausführungsstandard gewährleistet wird.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Da der Verlauf und die Beschaffenheit der Anlage, an der gearbeitet werden soll, für unsere Mitarbeiter nur begrenzt einsehbar ist, obliegt es dem Auftraggeber, für die Ausführung der beauftragten Leistungen relevante Informationen oder Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Videoaufzeichungen usw. – sofern vorhanden – Onyx unentgeltlich und rechtzeitig vor Ausführung mitzuteilen bzw. auszuhändigen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Onyx bei allen die Ausführung der Arbeiten betreffenden Belange zu unterstützen und insbesondere sämtliche Besonderheiten des Objektes, wie von den geltenden gesetzlichen Vorschriften, allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstigen üblichen Bau- und Betriebsweisen abweichende Abwasserbehandlungsanlagen und Leitungsverläufe vor Auftragsausführung mitzuteilen. Bleiben Mitteilungen des Auftraggebers aus und / oder sind diese unvollständig und kommt es dadurch zu Wartezeiten, Zusatzarbeiten oder sogar Schäden, so hat der Auftraggeber den resultierenden Mehraufwand Onyx zusätzlich zu vergüten, bzw. einen entsprechenden Haftungsausschluss durch Onyx zu akzeptieren.

(3) Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber alle in die Anlage eingebrachten oder dort befindlichen gefährlichen und/oder wassergefährdenden Stoffe, Gase, Flüssigkeiten oder Fremdkörper schriftlich oder per Email unserer Einsatzzentrale mitzuteilen. Als gefährlich und/oder wassergefährdend gelten dabei solche Stoffe, die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen oder eine Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem oder die Verwertungsanlagen begründen können und normalerweise in Abwasserbehandlungsanlagen nicht enthalten sind, wie z. B. Laugen oder Säuren, chemische Abflussreiniger, scharfkantige Fremdkörper oder Gifte. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmittel, und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen.

(4) Der Auftraggeber hat Onyx vor Ausführung der Leistungen eine Person zu benennen, welche für die abfallrechtliche Deklaration und die Unterzeichnung der Auftragsnachweise, sowie für die Überwachung und Abnahme der Leistungen bevollmächtigt ist. Diese Bevollmächtigung ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. (5) Den Monteuren der Firma Onyx ist von dem Auftraggeber ungehinderter und gefahrloser Zugang zum Einsatzort zu verschaffen; das heißt insbesondere, dass Abscheider, Schächte und sonstige Zugänge stets frei zugänglich sein müssen. Der Auftraggeber hat den Monteuren Arbeitserschwernisse, von welchen er Kenntnis haben muss, vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die ggfs. erforderlichen Kosten des Zugangs (Parktickets, Bearbeitungsgebühren von Zugangskarten und sonstigen Berechtigungen) trägt der Auftraggeber.

(6) Der Auftraggeber stellt Onyx bei Bedarf auf seine Kosten Strom, Wasser, sowie Stellflächen zur Verfügung. Die Flächen müssen den gesetzlichen Regelungen entsprechen.

(7) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, welche für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig vorliegen.

(8) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Funktionsfähigkeit notwendige Befüllung der

Fettabscheideranlage mit Frischwasser nach der Entleerung/ Reinigung erfolgt.

5. Sicherheitsvorschriften

Der Auftraggeber hat Onyx über am Einsatzort bestehende Sicherheitsvorkehrungen und -vorschriften, insbesondere eigene Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen oder spezifische Unfallverhütungsvorschriften vor Auftragsdurchführung zu unterrichten und ggf. auf eigene Kosten zu schulen. Für Schäden aller Art, die aufgrund von fehlenden Information oder Schulungen von Seiten des Auftraggebers durch Onyx verursacht worden sind, haftet Onyx nicht.

6. Leistungshindernisse

Ist Onyx wegen des Zustands der Abwasserbehandlungsanlagen und anderen, von Onyx nicht zu vertretenden Gegebenheiten vor Ort an der Ausführung der beauftragten Leistungen gehindert oder liegt eine mangelbehaftete oder beschädigte Stelle in einem Bereich, in dem Onyx infolge behördlicher Vorschriften oder Anordnungen nicht arbeiten darf oder verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, so steht Onyx die bis zur Feststellung des Leistungshindernisses angefallene Vergütung, einschließlich derjenigen für eine erfolglose Anfahrt gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu.

7. Abnahme

Die Arbeiten der Firma Onyx sind unmittelbar nach Ausführung zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme ist dem Monteur durch Unterschrift der bevollmächtigten Person auf dem auch digital möglichen Arbeitsnachweis schriftlich zu bestätigen.

(2) Sollte eine schriftliche Bestätigung unterbleiben, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Leistungsobjekt nach Ausführung in Betrieb oder in einer sonstigen Weise in Nutzung nimmt. (3) Mängel sind Onyx umgehend nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.

8. Gewährleistung

(1) Ist Onyx infolge eines angezeigten Mangels bzw. Schadens zur Gewährleistung verpflichtet, so beschränken sich die Gewährleistungsansprüche zunächst auf eine kostenlose Nachbesserung, sofern die Nachbesserung technisch und/oder wirtschaftlich möglich ist.

(2) Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie technisch oder wirtschaftlich unmöglich, bzw. nicht zumutbar und wird sie aus diesem Grunde von Onyx abgelehnt, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn der mit Onyx abgeschlossene Vertrag tatsächlich rückabgewickelt werden kann.

(3) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der vertraglichen Leistung, soweit die Leistungen werkvertraglichen Bestimmungen zuzuordnen sind. Bei Dienstleistungen beginnt die Verjährung mit dem Termin der Beendigung der gegenständlichen Leistungserbringung.

(4) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn Onyx für die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Auftraggeber angewiesenes Material/Werkzeug verwendet, ein vom Auftraggeber gewünschtes Verfahren anwendet oder teilweise dessen Personal eingesetzt und hierdurch der Leistungserfolg ganz oder teilweise beeinträchtigt wird.

(5) Für Schäden, deren Ursache in den vorhandenen, schadhaften Abwasseranlagen, Rohrleitungen oder sonstigen Anlagenteilen liegen - zum Beispiel aufgrund von Alter (wie Korrosion, Abnutzung, Rissbildung) oder Material (z.B. Gussrohr, Blei oder Asbest) - übernimmt Onyx keine Gewährleistung.

(6) Für die Gewährleistungsausschlüsse gemäß der Ziffern 8.4, 8.5 und 8.6 gelten die Einschränkungen der Ziffer 9.3 sinngemäß.

9. Haftung

(1) Schäden, die bei der Ausübung der vertraglichen Leistung verursacht werden, hat Onyx nur zu vertreten, sofern Onyx Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sofern Onyx eine Schadensersatzhaftung für fahrlässige Pflichtverletzungen trifft, beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

(2) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 8.5 und 8.6 gelten – sofern einschlägig – sinngemäß für Schadensersatzansprüche jeder Art.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Von den Haftungsbeschränkungen sind Onyx zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des

Auftraggebers, bzw. seiner betroffenen Mieter oder anderer Nutzer, sowie Folgen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ebenfalls ausgenommen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Onyx

10. Übernahme von Abscheiderinhalten/ Entsorgung

(1) Mit der Einleitung der aus dem Fettabscheider entnommenen Stoffe in das Entsorgungsfahrzeug erlangt Onyx Eigentum an den übernommenen Fett-Wasser-Gemischen. Onyx wird hierdurch nicht zum Abfallerzeuger.

(2) Alle Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung unterliegen den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber ist für die richtige abfallrechtliche Deklaration der zu entsorgenden Stoffe verantwortlich und somit verpflichtet, Onyx bei Auftragserteilung vollständige Angaben über den zu entsorgenden Stoff, dessen Art, Abfallschlüsselnummer, Menge und Herkunft zu machen und ggf. Analysedaten vorzulegen. Der Auftraggeber haftet für jeglichen Schaden und Mehraufwand, der durch eine falsche oder unvollständige Mengenangabe, Deklaration oder Analyse des Abfalls verursacht wird. Onyx ist berechtigt, Abfallstoffe, die von der vertragsmäßigen Beschaffenheit abweichen, einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der Auftraggeber hat die hierfür entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten in vollem Umfang zu tragen.

(3) Den Angebotspreisen liegt immer eine definierte Entsorgungsstelle für die Abfälle zu Grunde, welche dem Auftraggeber durch Onyx auf Anforderung mitgeteilt wird. Die dortigen Entsorgungsgebühren, sowie die Fracht- und Begleitkosten liegen den Angebotskalkulationen zugrunde; bei etwaigen Preissteigerungen der Entsorgungsstelle ist Onyx berechtigt, diese an den Auftraggeber weiterzureichen. Sofern eine Anlieferung der Abfälle an die definierte Entsorgungsstelle aus von Onyx nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich sein sollte, ist Onyx berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die durch eine Entsorgung an anderer Stelle anfallenden Mehrkosten gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

11.Leistungsänderungen, Nebenabreden

(1) Änderungen des Leistungsumfanges müssen schriftlich vereinbart werden.

(2) Werden für die Erfüllung des Vertrages nicht vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Leistungen erforderlich, werden diese Vertragsbestandteil, wenn sie vom Auftraggeber nachträglich genehmigt werden oder die Zusatzleistung für die Erfüllung des Vertrages notwendig war, diese dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprach und diesem unverzüglich angezeigt wurde.

(3) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung von Auftraggeber und Onyx.

12. Dieselpreisgleitklausel

(1) Sämtliche im Angebot enthaltenen Preise enthalten Kosten für Dieselkraftstoffe. Diese sind auf Basis der Tagesdurchschnittspreise für Kraftstoffe an deutschen Tankstellen des Statistisches Bundesamtes zum Zeitpunkt der Angebotserstellung kalkuliert. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass Onyx berechtigt ist, im Falle von Dieselpreissteigerungen um mehr als 5% ab Angebotserstellung, die Preissteigerung gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, in diesem Fall eine Einigung über einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Dieselpreissteigerung zu erzielen. Für den umgekehrten Fall, dass Dieselpreissenkungen um mehr als 5% ab Angebotserstellung eintreten, kann der Auftraggeber dies gegenüber Onyx geltend machen und es ist ebenfalls ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Dieselpreissenkung zu vereinbaren.

(2) Sollten die Parteien keine Einigung über einen neuen Preis erzielen, so sind die aktuellen Tagesdurchschnittspreise für Kraftstoffe des Statistischen Bundesamtes als Kalkulationsbasis heranzuziehen. (3) Sollte der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Kraftstoffpreisindex während der Vertragszeit nicht mehr fortgesetzt werden und durch einen anderen Index ersetzt werden, so ist dieser Index für die Ermittlung der Energiekostenanpassung entsprechend heranzuziehen.

(4) Punkt 12 dieser AGB findet keine Anwendung im Verbraucherverkehr.

13. Zahlungsbedingungen

Rechnungsbeträge sowie Rechnungspositionen verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. Die Zahlung unserer Rechnungen hat sofort und ohne Abzug zu erfolgen. Bei Aufträgen, deren Ausführung mehr als 10 Arbeitstage dauert, ist Onyx berechtigt, Abschlagszahlungen, die in einem angemessen Verhältnis zu den bisher erbrachten Leistungen stehen, zu verlangen. Rechnungsbeanstandungen sind unverzüglich in Schriftform gegenüber Onyx zu erheben. Eine Aufrechnung gegenüber dem Zahlungsanspruch ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges ist Onyx berechtigt, Verzugszinsen iSd. § 288 BGB in Rechnung zu stellen.

14. Datenspeicherung

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Onyx personenbezogene Daten des Kunden, insbesondere Name, Adresse, Bankverbindung, sowie Daten aus der Vertragsdurchführung zu Zwecken der Vertragsverwaltung, Vertragsdurchführung und Vertragsabwicklung elektronisch speichert. Onyx unternimmt wirtschaftlich und technisch zumutbare und mögliche Vorkehrungen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf diese Daten zu verhindern. Alle erhobenen und gespeicherten Daten des Auftraggebers werden vertraulich behandelt und insbesondere nicht an Dritte weitergegeben. Unsere gültigen Datenschutzhinweise zur aktuellen DSGVO finden Sie unter: www.onyx-rks.de und www.veolia.de.

15. Geheimhaltung

Von der Onyx als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen, technisches und kommerzielles Wissen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sind strikt geheim zu halten. Der Auftraggeber darf sie Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Onyx zugänglich machen. Die erteilten vertraulichen Informationen dürfen nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung verwandt werden. Von der Onyx zur Verfügung gestellte vertrauliche Unterlagen sind nach der Vertragsdurchführung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsdurchführung fort. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen bzw. Informationen enthaltenen Wissen allgemein bekannt geworden ist. Sonstige Rechte, insbesondere Eigentums-, Marken und Urheberrechte bleiben vorbehalten.

16. Compliance und Antikorruptionsregeln

Onyx ist eine zum internationalen Veolia-Konzern gehörende Gesellschaft. Für diesen ist die Einhaltung von Compliance-Regelungen von besonderer Bedeutung. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, die für Geschäftspartner in der Ethikrichtlinie sowie im Verhaltenkodex vorgegebenen Regelungen und Prinzipien einzuhalten (siehe www.veolia.de/veolia-deutschland-compliance). Weitere Einzelheiten sind den Compliancehinweisen der AGB/AAB der Veolia Deutschland Gruppe, die unter www.veolia.de abgerufen werden kann, zu entnehmen.

17. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hannover.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB Fett unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. In einem solchen Fall werden Onyx und der Auftraggeber anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine rechtliche zulässige Regelung treffen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung gleichkommt.

Ergänzung der AGB Fett der ONYX Rohr- und Kanal-Service GmbH

Hinweis: Die nachfolgende Ergänzung der AGB Fett (Selbsterklärung) enthält Bestimmungen, wonach eine Erklärung des Auftraggebers bei Unterlassung (d.h. wenn der Auftraggeber dem nicht widerspricht) als von ihm abgegeben gilt. Dem Auftraggeber wird eine angemessene Frist (14 Kalendertage) zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Es kann nur der Ergänzung zur AGB Fett widersprochen werden. Ein Widerspruch gegen die AGB Fett als Ganzes ist nicht möglich. D.h., die AGB Fett (ohne Selbsterklärung) gelten auch dann, wenn der Auftraggeber der Selbsterklärung widerspricht. Sollte die Ergänzung der AGB Fett ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen AGB Fett davon unberührt und gültig bleiben.

Selbsterklärung für die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffen für die Biokraftstoffproduktion im Rahmen der BiokraftstoffNachhaltigkeitsVerordnung (Biokraft-NachV) i.V. m. § 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV).

Der vom Auftraggeber an ONYX übergebene Abfall stammt nicht aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Bei dem übergebenen Abfall bzw. Reststoff handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. Bei den Abfällen handelt es sich um Abfall i.S.v. § 2 Abs. 10 der Biokraft-NachV i.V.m. § 2 AVV und/ oder um Reststoffe i.S.v. § 2 Abs. 11 der Biokraft-NachV i.V.m. § 2 AVV.

Die Pflichten zur Abfallvermeidung bei Abfällen bzw. Reststoffen wurden vom Auftraggeber eingehalten. Die Selbsterklärung erfolgt zur Erfüllung der Angaben zur Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 S. 1 und S. 2 i.V.m. Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien von Biomasse gem. Biokraft-NachV.

Hinweis: Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Auditoren der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anerkannten Zertifizierungsstelle (ggf. in Begleitung von BLE-Gutachtern) vor Ort überprüfen können, ob die Anforderungen der Biokraft-NachV eingehalten werden. Er gewährt die entsprechenden Prüfungs- und Betretungsrechte. Die Selbsterklärung als solche, bzw. als Bestandteil des Vertrages über die Lieferung oder Entsorgung von Abfällen bzw. Reststoffen hat eine Gültigkeit von maximal einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Die Selbsterklärung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber der Selbsterklärung nicht bis spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich widerspricht.

Stand: Juni 2022